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Satzung

freie Wählergemeinschaft Aufstehen Hagen

 

Präambel

Aufstehen ist eine Stimme für mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz! Wir laden Sie ein, diesen Weg MITEINANDER und FÜREINANDER mit uns gemeinsam zu gehen! 

Die freie Wählergemeinschaft  Aufstehen Hagen (AHA) ist eine demokratische Wählergemeinschaft Wir setzen uns Politisch  für die Belange unserer Wählerschaft in unserer Stadt ein. Wir brauchen unsere Wähler/innen* um mit ihnen gemeinsam Politik zu gestalten. D.h. das wir gemeinsam unsere Stadtstruktur Lebenswerter machen wollen, wo Inklusion und Integration  groß geschrieben werden sowie eine Politik auch für jegliche Minderheiten gestaltet wird. Indem Hass und Gewalt, sowie Faschismus und Rechtsextremismus keinen Fussbreit Platz finden. Wir wollen eine Diskussionskultur und den Respekt vor der individuellen Freiheit der Bürgerinnen und Bürger umsetzen.

Die freie Wählergemeinschaft Aufstehen Hagen (AHA) hat sich zusammengeschlossen, da wir die Ungerechtigkeit in unserem Lande und auch in den Kommunen nicht länger hinnehmen wollen. Minderheiten wie z.B. etwa Menschen mit Behinderungen und soziel schwachen Menschen müssen ebenso ein Teil der Gesellschaft sein wie alle Anderen auch. Wir stehen zu allen Menschen, die stetige Ungerechtikeit von den etablierten Parteien erfahren, Seite an Seite. Wir wüden uns freuen, wenn sich uns Zahlreiche Bürger/innen* besuchen und anschließen würden um GEMEINSAM mit uns Politik zu gestalten.

Um Mitglied zu werden, können Sie einfach unser Antragsformular  uns leserlich ausgefüllt und unterschrieben per Post an die angegebene Adresse (E-Mail-Anhänge werden nicht  akzeptiert). Gemäß § 4 unserer Satzung ist eine Mitgliedschaft auch unter 18 Jahren sowie wahlberechtige Menschen mit Behinderungen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter möglich. Dabei ist die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen Partei oder

Wählergemeinschaft mit dem Aufnahmeantrag zwar anzuzeigen, jedoch nicht ausgeschlossen. Ausgeschlossen hiervon sind jedoch Anghörige von fachistischen und Rechstextremen Parteien und Bewegungen.

Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem der Austritt erklärt wird (§ 5 Abs. 2).

 

Satzung der

Freie Wählergemeinschaft Aufstehen für Hagen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform.        Die Wählergemeinschaft führt den Namen Wählergemeinschaft Aufstehen Hagen. Die Kurzbezeichnung lautet AHA. 

(2) Die Freie Wählergemeinschaft Aufstehen Hagen wurde am 07.05.2025 mit Sitz in Hagen gegründet. 

 

§ 2 Zweck

Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, deren Zweck es ist, das Wohl der Einwohner zu fördern und dabei durch aktive demokratische    Mitarbeit an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft die Freie Wählergemeinschaft Aufstehen für Hagen gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Wählergemeinschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Sie ist selbstlos tätig.

(2) Das Vermögen und die Einnahmen der Wählergemeinschaft dürfen nur für die unter §2    genannte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Wählergemeinschaft dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft erhalten.

 

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede/r Bürger*in werden, der/die das Programm der unabhängigen Wählergemeinschaft anerkennt und ihre Ziele zu unterstützen bereit ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Ebenso wahlberechtigte Menschen mit Behinderungen. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Zum Eintritt in die Wählergemeinschaft bedarf es einer Aufnahme. Die Aufnahme muss in Textform beantragt werden. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder einer anderen Wählergemeinschaft ist dem Vorstand dabei in Textform gemäß § 126 b BGB anzuzeigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Auch Veränderungen hinsichtlich einer Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei oder Wählergemeinschaft nach Eintritt in die Wählergemeinschaft Aufstehen Für Hagen sind dem Vorstand inTextform gemäß § 126 b BGB anzuzeigen.

(2) Die Mitgliedschaft geht verloren

• durch Austritt Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird sofort wirksam.

• durch Tod 

• oder durch Ausschluss                Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn es vorsätzlich  gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder die Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Gegen den Ausschluss-Beschluss steht dem/der Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruchn muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingelegt werden. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer einfachen Mehrheit  der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Wählergemeinschaft aus    Mitgliedsbeiträge und andere Forderungen. Der Anspruch auf Rückgewährung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Beiträge und Zuwendungen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft Beiträge ihrer Mitglieder und Zuwendungen.

(2) Die Höhe, die Fälligkeit sowie weitere Modalitäten werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe

Organe der Wählergemeinschaft sind

• die Mitgliederversammlung und

• der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 4 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der/die Vorsitzende oder im Fall seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied laden unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform ein. Die Ladungsfrist beträgt allgemein und bei Wahlen 14 Tage, Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auch kurzfristig oder innerhalb von 7 Tagen erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online inMitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).                           

Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder es beantragt.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar.

(8) Soweit die Satzung nichts anders festlegt, ist für Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(9) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

• Wahl des Vorstandes,

• Wahl des Kassierers und der Kassenprüfer

• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

• Entgegennahme des Kassenberichtes und Kassenprüfungsberichtes,

• Entlastung des Vorstandes und des Kassierers und der Kassenprüfers

• Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wobei der Antragsteller den Antrag dem Vorstand sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform zuzustellen hat

• Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

• Beschlussfassung über das politische Programm der Wählergemeinschaft.

• Wahl der Kandidaten für den Stadtrat. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Dabei sind die Vorgaben des Kommunal-Wahlgesetzes zu beachten.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt selbst über alle Angelegenheiten der Wählergemeinschaft, die nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt, ist für

Beschlüsse des Vorstandes die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

(2) Der Vorstand besteht aus drei stimmberechtigten

Personen,

• dem/der Vorsitzenden,

• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

• dem/der Kasser

(3) Darüber hinaus kann der Vorstand zeitlich befristet Personen für Sonderaufgaben ohne Stimmrecht bestellen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter* in und der/die Kassenwart. Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins bedarf es zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung,  spätestens nach 3 Monaten einen Nachfolger zu wählen.                     Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger gewählt worden sind. Der Vorstand wird einzeln mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

Sollte kein Bewerber im ersten Wahlgang die notwendige Stimmenmehrheit auf sich vereinen, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

(6) Zu Annahme von Beschlüssen des Vorstandes bedarf mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes.   Oh                           Der/Die Vorsitzende muss den Vorstand binnen zehn Tagen einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

(9)Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel für die Mitglieder der Wählergemeinschaft öffentlich.

 

§ 10 Stammtische:

Ausserhalb der Mitgliederversammlungen finden mehrmals im Jahr Stammtische statt, ihnen gehören sogenannte Gastmitglieder an. Diese bestehen aus Bürger/innen* und unserer Stadt, die mit uns gemeinsam sich für das Wohl unserer Stadt einsetzen wollen, und mit uns aktive Politik gestalten wollen. Hierbei sind auch alle Minderheiten wie LSBTI und Menschen mit Behinderungen wie Migranten gern gesehen.

 

§ 11 Gastmitglieder:

Gastmitglieder sind Mitglieder, die keinen Mitgliedsbeitrag errichtet haben. Diese Müssen, wenn sie Interesse an der Teilnahme der Mitgliedervesammlungen haben, dieses unmittelbar dem Vorstand anmelden. Ihnen kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ggf. ein Rederecht aber kein Stimmrecht eingeräumt werden. 

 

§ 12 Protokoll

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tagesordnung, Anwesende und gefasste Beschlüsse zu ersehen sind. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden oder seinem/Ihrer Stellvertreter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben.

 

§ 13 Salvatorische Klauseln, ergänzende

Regelungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen Regelungen treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt.

 

§ 14 Auflösung

Die Auflösung der Freien Wählergemeinschaft Aufstehen Für Hagen kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 60 % aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft fällt deren Vermögen an die Stadt Hagen, verbunden mit der Auflage, dies für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die hier aufgeführte Satzung tritt am 07.05.2025 in Kraft

Sie wurde wegen eines Formfehlers am 12.05.2025 mit allen Gründungsmitgliedern beschlossen und geändert. 

Text in leichter Sprache

Einleitung

Wir sind eine Waehlergemeinschaft. Unser Name ist freie Wählergemeinschaft Aufstehen Hagen. Die Kurzform heißt AHA !. Bei uns machen Menschen mit die eine Andere Politik machen als die bisherigen Parteien. Weil vieles ungerecht ist, haben wir uns gegründet. Wir wollen das viele Bürger und auch behinderte Menschen bei uns mitmachen. Menschen die rechtsextrem oder böse Gedanken haben wollen wir nicht.

Wenn Sie mitmachen wollen müssen Sie ein Formular ausfüllen. Wenn Sie einen Betreuer haben muss er das Formular mit unterschreiben.

 

                        Satzung   

Freie Wählergemeinschaft Aufstehen für Hagen

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform.        Die Wählergemeinschaft führt den Namen Wählergemeinschaft Aufstehen Hagen. Die Kurzbezeichnung lautet AHA. 

(2) Die Freie Wählergemeinschaft Aufstehen Hagen wurde am 07.05.2025 mit Sitz in Hagen gegründet. 

 

§ 2 Zweck

Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern. Das Wohl der Einwohner zu fördern. Bei der aktiven demokratischen8  Mitarbeit an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die freie Wählergemeinschaft die  Aufstehen für Hagen gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Wählergemeinschaft verfolgt nur gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigte Zwecke“. Und ist selbstlos tätig.

(2) Das Vermögen und die Einnahmen der Wählergemeinschaft dürfen nur für die unter §2    genannte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Wählergemeinschaft dürfen kein Geld von der Wählergemeinschaft erhalten.

 

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jeder werden der die Satzung unserer freien Wählergemeinschaft anerkennt. Und uns unterstützen will. Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine Erlaubnis von den Eltern oder dem Betreuer haben. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Um bei uns Mitglied zu werden,  muss ein Mitgliedsantrag gestellt werden. Wenn Sie Mitglied in einer politischen Partei oder einer anderen Wählergemeinschaft sind müssen Sie das (siehe § 126 Bürgerliches Gesetzbuch) mit angeben. Der Vorstand entscheidet dann ob Sie aufgenommen werden. Auch Veränderungen hinsichtlich einer Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei oder Wählergemeinschaft muss dem Vorstand (Wählergemeinschaft Aufstehen Für Hagenschriftlich siehe (§126 b Bürgerliches Gesetzbuch) schriftlich gemeldet werden.

(2) Die Mitgliedschaft geht verloren

• durch Austritt der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird sofort wirksam.

• durch Tod 

• oder durch Ausschluss                Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Wenn man sich nicht an die Satzung hält. Oder unserer Wählergemeinschaft Schaden zufügt. Wenn Sie ausgeschlossen werden können Sie sich schriftlich dagegen wehren. Sie haben dazu einen Monat Zeit. Wenn der Vorstand nicht reagiert, muss der Vorstand eine Mitglierversammlung innerhalb von drei Monaten durchführen. Die Anwesenden Mitglieder entscheiden dann ob Sie bei uns bleiben können oder nicht.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Der Anspruch auf Rückgewährung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Beiträge und Zuwendungen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft Beiträge ihrer Mitglieder und Zuwendungen.

(2) Die Höhe, die Fälligkeit sowie weitere Voraussetzungen werden in einer anderen Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe

Organe der Wählergemeinschaft sind

• die Mitgliederversammlung und

• der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 4 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied laden unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform ein. Die Ladungsfrist beträgt allgemein und bei Wahlen 14 Tage, Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auch kurzfristig oder innerhalb von 7 Tagen erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Entscheidung beschließen und in der Einladung in der Einladung mitteilen, dass die Versammlung online statt findet. Nur Mitglieder sollen in dieser Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).            Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder es beantragt. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar.

(8) Soweit die Satzung nichts anders festlegt, ist für Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(9) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

• Wahl des Vorstandes,

• Wahl des Kassierers und der Kassenprüfer

• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

• Entgegennahme des Kassenberichtes und Kassenprüfungsberichtes,

• Entlastung des Vorstandes und des Kassierers und der Kassenprüfers

• Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Jeder  Antragsteller muss seinen Antrag das dem Vorstand sieben Tage vorher schriftlich mitzuteilen.

• Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

• Beschlussfassung über das politische Programm der Wählergemeinschaft.

• Wahl der Kandidaten für den Stadtrat. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Dabei sind die Vorgaben des Kommunal-Wahlgesetzes zu beachten.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  Er beschließt selbst über alle Angelegenheiten der Wählergemeinschaft, die nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Soweit in der Satzung nichts anderes steht ist für Beschlüsse des Vorstandes. Die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ist dazu  erforderlich.

(2) Der Vorstand besteht aus drei stimmberechtigten

Personen,

• dem/der Vorsitzenden,

• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

• dem/der Kasser

(3) Darüber hinaus kann der Vorstand zeitlich befristet Personen für Sonderaufgaben ohne Stimmrecht bestellen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlivhen Gesetzbuch sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter* in und der/die Kassenwart. Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins bedarf es zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte geweaglt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung,  spätestens nach 3 Monaten einen Nachfolger zu wählen.                     Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger gewählt worden sind. Der Vorstand wird einzeln mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

Sollte kein Bewerber im ersten Wahlgang die notwendige Stimmenmehrheit gewählt werden, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern statt, wer dann die meisten die meisten Stimmen hat ist dann gewählt.

(6) Zu Annahme von Beschlüssen des Vorstandes müssen mehr mehr  der Vorstand anwesend sein. Der/Die Vorsitzende muss den Vorstand innerhalb von zehn Tagen einberufen. Wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

(9)Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel für die Mitglieder der Wählergemeinschaft öffentlich.

 

§ 10 Stammtische:

Ausserhalb der Mitgliederversammlungen finden mehrmals im Jahr Stammtische statt, ihnen gehören sogenannte Gastmitglieder an. Diese bestehen aus Bürger/innen* und unserer Stadt, die mit uns gemeinsam sich für das Wohl unserer Stadt einsetzen wollen. Und mit uns aktive Politik gestalten wollen. Hierbei sind auch alle Minderheiten wie LSBTI und Menschen mit Behinderungen wie Migranten gern gesehen.

 

§ 11 Gastmitglieder:

Gastmitglieder sind Mitglieder, die keinen Mitgliedsbeitrag errichtet haben. Diese Müssen, wenn sie Interesse an der Teilnahme der Mitgliedervesammlungen haben, dieses unmittelbar dem Vorstand anmelden. Ihnen kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ggf. ein Rederecht aber kein Stimmrecht eingeräumt werden. 

 

§ 12 Protokoll

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Aus der Tagesordnung, Anwesende und gefasste Beschlüsse zu ersehen sind. Oder im Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden oder seinem/Ihrer Stellvertreter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben.

 

§ 13 Salvatorische Klauseln, ergänzende

Regelungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen Regelungen treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt.

 

§ 14 Auflösung

Die Auflösung der Freien Wählergemeinschaft Aufstehen Für Hagen kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 60 % aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft fällt deren Vermögen an die Stadt Hagen, verbunden mit der Auflage, dies für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die hier aufgeführte Satzung tritt am 07.05.2025 in Kraft

Sie wurde wegen eines Formfehlers am 12.05.2025 mit allen Gründungsmitgliedern beschlossen und geändert. 

 

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